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Die Vereinssatzung des Fechtclub Soltau(Stand : 18.Oktober 2000) |
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§1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Fechtclub Soltau e.V." in abgekürzter Form "Fechtclub Soltau e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Soltau und ist im Vereinsregister im Amtsgericht Soltau eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins Der Fechtclub Soltau ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Verein zur Pflege der Leibesübungen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Zwecke und Aufgaben sind :
§3 Übungsleiter und Trainer Wenn es dem Verein notwendig erscheint, kann er im Rahmen der gültigen Bestimmungen Fachkräfte haupt- und nebenamtlich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zwecke anstellen.
Die zu zahlende Vergütung ist der Finanzordnung (FiOrd) zu entnehmen. §4 Rechtsgrundlage Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit zusammenhängenden Fragen entstehen, entscheidet der Ehrenrat. §5 Gliederung des Vereins
Jede Abteilung wählt ihren Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter sowie einen Jugendwart für den Jugendausschuß für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Der Verein besteht aus
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf vorgedruckten Eintrittserklärungen erwerben. Die Mindestzeit der Mitgliedschaft beträgt ein Jahrt. Für Minderjährige muß die nach dem BGB erforderliche Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Mit dem unterzeichneten Antrag auf Aufnahme erkennen die Bewerber oder ihre gesetzlichen Vertreter die Satzungsbestimmungen an. Der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich zur Zahlung der Mitglieds- beiträge für den Minderjährigen. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsleiter in besonderen Fällen in Absprache mit dem Vorstand. Bei Aufnahme gelten als
Der erweiterte Vorstand kann auf Antrag besonders verdiente, langjährige Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die höchste Ehrung, die der Verein aussprechen kann, ist die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Den Wert des Gegenstandes geben wir mit 500,00 DM an. §9 Ausschluß aus dem Verein Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
Über den Ausschluß entscheidet der erweiterte Vorstand.
§10 Verbindlichkeiten ausgeschiedener Mitglieder Rückständige Beiträge sind nachzuzahlen und die vom Verein zur Verfügung gestellten Geräte und Sportausrüstungen ordnungsgemäß abzuliefern.
§11 Rechte und Pflichten der Mitglieder Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Jedes ordentliche Mitglied über 18 Jahren ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung zu den Bedingungen der Abteilungen zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins nach Maßgabe der Abteilungsbestimmungen Sport betreiben. Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung, dem Gesamtausschuß, der Abteilungen und dem Vorstand gefaßten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den LSB. Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge können viertel-, halb- oder jährlich entrichtet werden. Die Abteilungen können Zusatzbeiträge und Umlagen mit Genehmigung des Vorstandes festsetzen. Die Beitragsmodalitäten werden durch die Finanzordnung (FiOrd) des Fechtclub Soltau e.V. geregelt.
§12 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
§13 Mitgliederversammlung Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der BÖHME-Zeitung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einberufen. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder werden zur Durchführung besonderer oder dringender Maßnahmen außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse der Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigen Vereinsmitglieder gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
1. 2. 3. 4.
Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt § 14, 2 entsprechend. Die Sitzungen des Gasamtausschusses sind vom 1. Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch einzuberufen. Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlußfassung brauchen nicht bekanntgegeben werden.
§16 Der geschäftsführende Vorstand |
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a. 1. Vorsitzenden |
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b. 1. stellv. Vorsitzenden |
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c. 2. stellv. Vorsitzenden |
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d. 3. stellv. Vorsitzenden |
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e. Geschäftsführer/-in |
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende in Verbindung mit einem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer. Im Innenverhältnis tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende (1., 2. oder 3.). Die Verhinderung braucht im Einzelfalle nicht nachgewiesen werden. Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen : Verwaltung des Vereinsvermögens überfachlicher Bereich des Sportbetriebes überfachlicher Bereich der Jugendpflege Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit Finanz-, Rechts-, Steuer- und Sozialfragen. Die Verteilung der Aufgaben auf die Vorstandsmitglieder regelt die Vorstandssitzung. Über die Einberufung von Vorstandssitzungen, sowie die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Vorstandes gilt § 14, 2 entsprechend.
§17 Ehrenrat Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei oder vier Beisitzern. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§18 Aufgaben des Ehrenrates Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes ordentlichen Mitgliedes zusammen und berät, nachdem allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ehrenrat verhandelt und entscheidet über Verstöße gegen die Satzung und Streitigkeiten innerhalb des Vereins. Er kann dem Vorstand folgende Strafmaßnahmen vorschlagen : Verweis, Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins, Geldstrafen bis zu DM 500,00.
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuß angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, so wie die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Die Kassenprüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluß des Geschäftsjahres stattfinden. §20 Schlußbestimmungen Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach der Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Niedersächsischen-Fecht-Verband e.V. (kurz: NFV) zu übertragen. Entsprechendes gilt für die Beschlußfassung über den Wegfall des Vereinszweckes. Der Verein haftet nicht für aus dem Sportbetrieb entstehende Unfälle und Sachverluste, außer für Schäden, die durch entsprechende Versicherungen gedeckt sind. Zur Erhaltung der Rechtsfähigkeit des Vereins wird diese Satzung dem Amtsgericht Soltau vorgelegt.
Gerichtsstand des Vereins ist Soltau. Diese Satzung ist beim Amtsgericht Soltau ins Vereinsregister ? eingetragen. |
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